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Nachlassverwaltung

Sie können als Erblasser einen Testamentsvollstrecker oder einen Nachlassverwalter zu Lebzeiten in Ihrem Testament anordnen, der sich um Ihren Nachlass kümmert. Häufig wird diese Vorgehensweise bei umfangreichen Nachlässen oder größeren Erbengemeinschaften gewählt.

 

Wenn der Nachlass sehr unübersichtlich ist oder Verbindlichkeiten des Erblassers den Nachlass belasten besteht für die Erben das Risiko, dass sie von den Gläubigern des Erblassers zur Kasse gebeten werden. Wer ein Erbe annimmt, haftet auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers mit seinem gesamten Privatvermögen. Dieses Risiko können Sie vermeiden, wenn Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen. Aber auch die Gläubiger haben die Möglichkeit einen Antrag beim Amtsgericht auf Nachlassverwaltung zu stellen.

 

Der Nachlassverwalter sichert und verwaltet den Nachlass. Er nimmt den Nachlass in seinen Besitz. Ab diesem Zeitpunkt können die Erben dann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Er erstellt eine Übersicht des Vermögens und aller Verbindlichkeiten und sorgt für die Begleichung der Schulden. Bei einem verbleibenden Vermögen nach Schuldentilgung wird dieses an die Erben entsprechend ihrer Anteile ausbezahlt. Übersteigen die Schulden den Nachlass, muss der Nachlassverwalter ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

 

Bitte beachten Sie, dass Ihr Privatvermögen durch die Einleitung einer Nachlassverwaltung nur geschützt ist, wenn Sie die Vermögenswerte richtig angegeben haben.

 

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© Josef Mann